Satzung
Satzung des Spielmannszuges Großmaischeid 1950 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der im Jahre 1950 gegründete Verein führt den Namen Spielmannszug Großmaischeid 1950 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 56276 Großmaischeid.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitglieder des Gesamtvorstands und Mitglieder des Vereins können Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für ihr Tätigwerden für den Verein erhalten, wenn dies die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins zulässt und sich die Vergütungen orientiert an den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, dem Umfang der Tätigkeit und der persönlichen Qualifikation als angemessen darstellen.
Über Höhe und Wiederkehr solcher Zuwendungen entscheidet der Gesamtvorstand.
(5) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Marschmusik und der Musik als Gesamtheit, soweit es in den Kräften des Vereins steht. Dies soll unter anderem durch intensive Jugendarbeit praktiziert werden.
(6) Der Verein ist politisch neutral und duldet keine Diskriminierung weltanschaulicher oder religiöser Art gegenüber anderen.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies einem Mitglied des Vorstands gegenüber mündlich oder schriftlich zu erklären (= Aufnahmeantrag). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, kann die Mitgliedschaft abgelehnt werden.
(2) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettstreitbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
(3) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben Mitgliederrechte.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
(3) Tritt ein Mitglied freiwillig aus dem Verein aus, so verliert es jegliche Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber.
§ 4 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Jugendliche bis 18 Jahre sind beitragsfrei. Der Beitrag wird jährlich im Juli durch Lastschriftverfahren eingezogen oder bar vereinnahmt.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
(5) Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinschädigendem Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
(2) Der Begriff „wichtiger Grund“ erfasst generalklauselartig alle denkbaren Konstellationen, die zum Vereinsausschluss führen können.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann der Einspruch gegen eine Maßnahme, bis zur endgültigen Entscheidung ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte sowohl auch aufschiebende Wirkung haben.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung der Einladung mit Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf. Zwischen dem Tag der Einladung (des Erscheinens im Mitteilungsblatt) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in der Verbandsgemeinde Dierdorf haben, werden durch Schreiben eingeladen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Wenn Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, muss geheim abgestimmt werden.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
(6) Über Satzungsänderungsanträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
(7) Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll insbesondere nachfolgende Punkte umfassen:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Entlastung des Vorstands
c) Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
d) Wahl des Vorstands
e) Satzungsänderungen und Ordnungen
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Ehrungen
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Gesamtvorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer.
(3) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 2. Vorsitzenden, dem Ehrenvorsitzenden, dem Stabführer, dem 2. Geschäftsführer, dem 1., 2. und 3. Kassierer, dem Jugendvertreter und bis zu 2 Beisitzern.
(4) Der Vorstand, außer dem Ehrenvorsitzenden, wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahres gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Der Vorstand beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet über alle Fragen, die keinem Vereinsgremium zugewiesen sind.
§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und die Vorschläge des Ausschusses.
§ 12 Protokollieren der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Kassenführung
(1) Die Kassierer sind verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
(2) Die Kassierer gelten als besondere Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB und sind demnach zu allen Handlungen befugt, die ihr Tätigkeitsbereich gewöhnlich mit sich bringt, unter Beachtung sonstiger Satzungsvorschriften.
(3) Verfügungen von den Girokonten des Vereins können durch jeweils zwei Unterschriften aus dem Personenkreis der drei Kassierer und dem ersten Vorsitzenden vorgenommen werden.
(4) Darlehensaufnahmen sind nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses möglich.
(5) Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von drei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch die zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfer zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
(6) Die Kassierer sind für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und haften bei Veruntreuungen und selbstschuldnerischen Fehlbeträgen für den entstandenenSchaden. Dies gilt auch für die eingesetzten Unterkassierer für ihren Tätigkeitsbereich.
(7) Verfügungen von den Girokonten des Vereins können durch jeweils zwei Unterschriften aus dem Personenkreis der drei Kassierer und dem ersten Vorsitzenden vorgenommen werden.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 15 Ständchen
Bei grüner und silberner Hochzeit eines Mitglieds wird demselben ein Ständchen dargebracht. Bei goldener Hochzeit jedem Großmaischeider Bürger. Bei Beerdigung eines Mitglieds erweisen wir ihm in entsprechender Form die letzte Ehre.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft hälftig an
a) SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., München sowie an
b) die Kinderkrebsstation des Städtischen Klinikums „Kemperhof“ in Koblenz, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Diese
Satzung wurde am 31.03.2017 durch die Mitgliederversammlung geändert.
